Das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich hat die Beschwerde der Flugplatz Völtendorf und Spitzerberg  GmbH gegen den Artikel 16 Bescheid zum Modellflugbetrieb im Vereinsrahmen (erlaubte Flughöhe 300m über Standort des Piloten) als unzulässig zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich hat die Beschwerde der Flugplatz Völtendorf und Spitzerberg  GmbH gegen den Artikel 16 Bescheid zum Modellflugbetrieb im Vereinsrahmen (erlaubte Flughöhe 300m über Standort des Piloten) als unzulässig zurückgewiesen.
Geschäftszahl: W 606 2283442-1/6E
Damit kann am Braunsberg der Hangflugbetrieb nach den im Bescheid der Behörde festgelegten Rahmenbedingungen durchgeführt werden.
Der 1.HMS Stetten als Bescheidinhaber wird in der nächsten Ausgabe des Magazins prop dazu ausführlich berichten.
Danke auch an Mag. Günter Redtenbacher, der den 1.HMS Stetten rechtlich gegen die Beschwerdeführer unterstützt hat.