Flugbuch versus DSGVO
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob die Weitergabe von Flugbuchdaten an die Behörde im Zuge des Artikel 16 Verlängerungsverfahrens nicht eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung darstellt!
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Wir haben dazu unser Partnerrechtsanwaltsbüro konsultiert und dazu die folgende Stellungnahme erhalten:
Hier liegt keine Verletzung der DSGVO vor.
Unter Verarbeitung von Daten sind gemäß Art. 4 Z. 4. DSGVO unter einem das Erfassen und auch die Offenlegung durch Übermittlung oder eine andere Form der Bereitstellung (hier: Weiterleitung an die Behörde) zu verstehen. Die Verarbeitung von Daten ist gemäß Art. 6 DSGVO unter einem rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung dazu erklärt hat, die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist (hier: Flugbetrieb auf Vereinsgelände) oder die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (hier: Weiterleitung der Daten an die zuständige Luftfahrtbehörde).
Der Bescheid sieht vor, dass die entsprechenden Daten erhoben und im Anlassfall an die zuständige Luftfahrtbehörde weitergeleitet werden. Wenn ein UAS-Pilot das nicht wünscht, kann er nicht am Flugbetrieb teilnehmen.