Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob die Weitergabe von Flugbuchdaten an die Behörde im Zuge des Artikel 16 Verlängerungsverfahrens nicht eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung darstellt!

Wir haben dazu unser Partnerrechtsanwaltsbüro konsultiert und dazu die folgende Stellungnahme erhalten:
Hier liegt keine Verletzung der DSGVO vor.
Unter Verarbeitung von Daten sind gemäß Art. 4 Z. 4. DSGVO unter einem das Erfassen und auch die Offenlegung durch Übermittlung oder eine andere Form der Bereitstellung (hier: Weiterleitung an die Behörde) zu verstehen. Die Verarbeitung von Daten ist gemäß Art. 6 DSGVO unter einem rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung dazu erklärt hat, die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist (hier: Flugbetrieb auf Vereinsgelände) oder die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (hier: Weiterleitung der Daten an die zuständige Luftfahrtbehörde).
Der Bescheid sieht vor, dass die entsprechenden Daten erhoben und im Anlassfall an die zuständige Luftfahrtbehörde weitergeleitet werden. Wenn ein UAS-Pilot das nicht wünscht, kann er nicht am Flugbetrieb teilnehmen.