Antragberechtigt ist grundsätzlich ein Verein bzw. eine Vereinigung. Beide (Verein/Vereinigung) müssen rechtlich ansprechbar sein, da ja in Folge des Antrages ein rechtsgültiger Bescheid ausgestellt wird.

Zusätzlich zur Erhöhung der zulässigen Flughöhe gibt es auch die Möglichkeit, andere Bedingungen anhand der Risikobewertung zu beantragen, z.B.: den Betrieb von Flugmodellen mit einem Gewicht größer als 25 kg, Flugbetrieb mit Jugendlichen im Rahmen eines Vereines und dergleichen mehr.

Artikel (2):
Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann auf der Grundlage einer der folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

a) einschlägige nationale Vorschriften (kommt in Österreich nicht zur Anwendung, weil keine Rechtsgrundlage existiert)

b) bewährte Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen, die gewährleisten, dass

i) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, Kenntnis der Bedingungen und Beschränkungen haben, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung festgelegt sind;

ii) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, dabei unterstützt werden, die Mindestkompetenz für den sicheren UAS-Betrieb im Einklang mit den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen und Beschränkungen zu erlangen;

iii) der Flugmodell-Verein oder die Flugmodell-Vereinigung angemessene Maßnahmen ergreift, wenn er/sie Kenntnis davon erhält, dass ein Fernpilot, der UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen betreibt, den in der Genehmigung genannten Bedingungen und Beschränkungen nicht genügt, und die zuständige Behörde entsprechend informiert;

iv) der Flugmodell-Verein oder die Flugmodell-Vereinigung der zuständigen Behörde auf Verlangen die für Aufsichts- und Monitoringzwecke notwendigen Unterlagen vorlegt.

Wir als Österreichischer AeroClub unterscheiden grundsätzlich zwischen der Einzelmitgliedschaft von Modellflugsportpiloten (Vorzüge der Mitgliedschaft sind z.B. eine ordnungsgemäße Versicherung, der Bezug unseres prop-Magazins, die Teilnahmeberechtigung an Bewerben, …) und der Mitgliedschaft von Vereinen.

Die Mitgliedsvereine erhalten für ihren Mitgliedsbeitrag Unterstützung bei Behördenwegen, in der Interessensvertretung, bei den erforderlichen Dokumentationen sowie bei der Erstellung von Checklisten. Zudem gibt es für Vereinsmitglieder eine Vereinshaftpflichtversicherung im Rahmen der Mitgliedschaft.

Aus diesem Zugang heraus bieten wir unseren Mitgliedsvereinen auch die Unterstützung bei der Antragstellung nach Artikel 16 / 2b an.

Selbstverständlich steht es jedermann frei, einen Verein oder eine Vereinigung zu gründen und selbst einen Antrag gem. EU-VO 947 / 2019 Art. 16 2b an die zuständige Behörde (=ACG) zu stellen.
In diesem Fall müssen die erforderlichen Unterlagen selbst erstellt, zusammengestellt und erarbeitet werden (sofern der Verein nicht Mitglied beim ÖAeC wird).

Bei komplett gelieferten Unterlagen kann man bei der ACG mit einer Bearbeitung zwischen 4 und 6 Monaten rechnen.

Kosten:
Aus heutiger Sicht entstehen seitens der Behörde Kosten in der Größenordnung von EUR 600,- pro Antrag.

Förderung:
Die Bundessektion Modellflugsport fördert sowohl Erst- als auch Verlängerungsanträge ihrer Vereine mit einem Pauschalbetrag von € 300.-

Voraussetzung: Die Anträge müssen nach den Richtlinien des ÖAeC/Sektion Modellflugsport erstellt und diesem zur Kenntnis gebracht werden.

Der Erstbescheid gemäß Artikel 16 hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, eine etwaige Verlängerung wird dann 4 Jahre gültig sein.

Im Zuge des Verlängerungsansuchens verlangt die Behörde Einsicht in die Kenntnisnahmen der Erstbescheide und die Betriebsaufzeichnungen. Werden bei diesem "Desktopaudit" Defizite festgestellt, verlängert die Behörde den Bescheid nur für 2 Jahre!

Abhängig davon, wo der Modellflugplatz liegt sind unterschiedliche Regelungen gültig:

Auf der grünen Wiese außerhalb von Kontrollzonen der österreichischen Flughäfen und in einer Entfernung von mindestens 2,5 km von einem Flugplatz oder Heliport (z.B. Landeplatz auf einem Krankenhaus) kann in der Kategorie OPEN ein Flugbetrieb stattfinden.

Wesentliche Rahmenbedingungen für einen Betrieb in OPEN sind:

o   Max 120m Flughöhe

o   Max. 25kg Abfluggewicht

o   150m Mindestabstand des Flugbereichs zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten

o   Es dürfen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden.

Sollte zukünftig ein U-Space Luftraum mit besonderen Bedingungen für den Flugbetrieb eingerichtet werden, so wird das Gebiet für das der Verein eine Artikel-16 Betriebsgenehmigung hat von diesen Regelungen ausgenommen.

 Wenn der Modellflugplatz innerhalb einer Kontrollzone gelegen ist, kann über das von der Austro Control eingerichtete UTM System  mittels einer Handy-App ein Betrieb in der Kategorie OPEN beantragt werden. Nach Erhalt der Freigabe ist ein Flugbetrieb möglich.

In den um Flugplätze bestehenden Schutzzonen von 2,5 km Radius ist ein Flugbetrieb nur dann möglich, wenn der betreffende Flugplatz geschlossen ist und kein Betrieb stattfindet.

Hinweis: Für militärische Kontrollzonen (Zeltweg und Langenlebarn), sowie militärischen Sicherheitszonen um Militärflugplätze und andere militärische Lufträume ist zum Flugbetrieb die Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung notwendig.

 

In Zukunft gibt es NUR mehr Artikel 16 Bescheide! Gemeinden können NICHT über den Luftraum verfügen!

Der Antrag sollte mindestens 6 Monate vor Ablauf des Bescheides bei der Austro Control eingereicht werden. Die Unterlagen können natürlich schon früher zusammengestellt werden.

Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Das Verlängerungsansuchen selbst
  • ein aktueller ZVR Auszug des Vereines
  • Scans von Lichtbildausweisen, wenn sich die verfügungsberechtigten Personen gegenüber dem Erstansuchen geändert haben
  • Vollmacht, wenn der Verein nicht selbst bei der Behörde einreicht
  • die auf die aktuelle Version 3.0 upgegradete Version der Modellflugplatzbetriebsordnung (MFBO)

Zusätzlich sind beizulegen für das Desktopaudit:

  • Namensliste der Mitglieder des Vereines
  • Liste oder Blätter, auf denen jene Mitglieder, Gastflugpiloten und Luftraumbeobachter, welche am Flugbetrieb teilgenommen haben, den Bescheid, die MFBO und die Richtlinien des ÖAeC zur Kenntnis genommen haben
  • Betriebsaufzeichnungen seit Ausstellung des Erstbescheides, bei Plätzen mit starker Frequenz genügt ein betriebsstarkes Quartal! Achtung: Überprüft, dass die Aufzeichnungen mit den Bescheidauflagen (Name/Datum/Beginn und Ende der Flugtätigkeit/Name des Luftraumbeobachters/geflogene Maximalhöhe) korrelieren. Bestehen hier Defizite, wird der Bescheid nur um 2 Jahre verlängert!
  • Liste der Gastflugpiloten des Vereines im Beobachtungszeitraum
  • Meldung über eventuelle Vorfälle gemäß den Richtlinien des ÖAeC, der MFBO und des Bescheides!